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Allgemeine Geschäftsbedingungen

22 Nov 2023

WETROPA KUNSTSTOFFVERARBEITUNG GMBH & CO.KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Einkaufsbedingungen

WETROPA Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG (nachfolgend WETROPA)

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von WETROPA
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungs- und Verkaufsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Wetropa

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Wetropa und ihren Geschäftspartnern.
Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von Wetropa gelten nur dann, wenn dies mit WETROPA schriftlich unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.
Mit allen Geschäftspartnern gilt für die Rechtsverbindlichkeit der Willenserklärungen das Textformerfordernis, d.h. Erklärungen müssen mindestens per E-Mail oder per Fax zugegangen sein.
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz von WETROPA.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Landgerichtsbezirk Darmstadt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.

B. Allgemeine Leistungs- und Verkaufsbedingungen

B1 Auftrag

1. Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von WETROPA gegebenenfalls in Verbindung mit dem erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend.

2. Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von WETROPA betreffen, sind ihr nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
– von WETROPA stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von WETROPA gemacht werden oder
– von WETROPA ausdrücklich autorisiert sind

3. Die Herstellungskosten für Muster (Einzelanfertigungen) sind vergütungspflichtig, sofern nicht anderweitig Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt nicht für Fertigungsfreigabemuster.

B2 Versand / Gefahrtragung

Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2010). Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

B3 Lieferzeit/Aussetzen/Storno/Raten-Lieferungs-Vertrag

1. Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.

Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch WETROPA. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

2. Raten-Lieferungs-Vertrag

2.1 Der Kunde ist berechtigt, die fest definierte Lieferung für eine Zeit von maximal 6 Monatsraten auszusetzen. Diese Option muss er mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen in Textform ausüben. Die Ratenlieferungsvereinbarung verlängert sich dann um die ausgesetzte Lieferung: Beispiel: Mit dem Kunden wurde die Abnahme von 12.000 Stück zu Losgrößen von 1.000 Stück/Monatsanfang vereinbart, beginnend Januar 2019. Nun benötigt er im Zeitraum Juni und Juli keine Lieferung und setzt diese aus. Die Ratenlieferung würde somit in August weitergehen und sich um die zwei ausgesetzten Monate verlängern, also bis einschl. Februar 2020.

2.2 Optional kann der Kunde auf Lager produzieren lassen. Die auf Lager produzierte Ware kann mit dem nächsten Lieferzyklus geliefert werden oder die Lieferung verlängert sich analog Punkt B3, Ziff. 2.1. Für diese auf Lager produzierten Artikel werden zusätzliche Lagerhaltungskosten berechnet, welche vorab berechnet werden

Beispiel: Mit dem Kunden wurde die Abnahme von 12.000 Stück zu Losgrößen von 1.000 Stück/Monatsanfang vereinbart, beginnend Januar 2019. Juni und Juli wird keine Lieferung benötigt – daher Produktion auf Lager. Auslieferung bei der nächst fälligen Lieferung, spätestens aber 6 Monate nach der Mitteilung der Aussetzung. Rechnungstellung erfolgt zzgl. Lagerkosten.

2.3 Der Kunde ist, soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart, berechtigt, die Bestellung oder nicht mehr benötigte Lieferungen davon, in Textform zu stornieren. Ein Storno muss 6 Wochen vor dem in der Rahmenvereinbarung definierten Abruftermin der Restmenge erfolgen. Im Falle des Stornos berechnet Wetropa die bislang bezogenen Mengen zzgl. pauschal 10 % des stornierten Auftragswertes. Soweit Ware durch den Storno bereits produziert ist, trägt der Kunde zusätzlich die Entsorgungskosten sowie Kosten der Handelswaren oder Einkaufsteile (Nachweispflicht liegt bei Wetropa / Entsorgungskosten trägt der Kunde.

3. Kommt es durch Einwirkung höherer Gewalt zur Verzögerung der Ausführung des Auftrages, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Kunde wird über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als 1 Monat, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber WETROPA entstehen.

4. Ein etwa von WETROPA zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. WETROPA ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

B4 Preisberechnung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Soweit Verpackung anfällt, verpackt WETROPA entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

2. Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3. Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann WETROPA eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 12 Monate liegt.

4. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, sind Zahlungen an WETROPA innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn WETROPA der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Im Fall des Verzugs geltend die gesetzlichen Regelungen.

5. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann WETROPA für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§273 BGB) nach Wahl von WETROPA Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht in angemessener Frist, kann WETROPA von diesen Verträgen zurücktreten

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind – ohne anderweitige Vereinbarung – zumindest in Textform, ausgeschlossen, soweit nicht Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ansprüche gegen WETROPA können nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.

B5 Eigentumsvorbehalt

1. WETROPA behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor. Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die WETROPA im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und WETROPA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

3. Der Abnehmer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Abnehmer bereits jetzt sicherheitshalber an WETROPA im vollen Umfang ab. WETROPA ermächtigt den Abnehmer hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist.

4. Übersteigt der Wert der WETROPA zustehenden Sicherheiten die Forderung von WETROPA gegen den Käufer um 20 %, so ist WETROPA auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von WETROPA freizugeben.

B6 Mängelrüge, Mängelhaftung, Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 633ff. BGB, 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes geltend zu machen.

2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Tagen, anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

3. Toleranzen in Anlehnung an DIN 7715-5, Klasse P3, stellen keine Mängel dar. PDF-Download

4. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der WETROPA zur Ausführung der Lieferung vom Kunden vorgelegten Informationen sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung dieser durch den Kunden. WETROPA haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden überlassenen falschen Informationen oder ungeeigneten Werkzeugen entstehen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

6. Bei berechtigter Mängelrüge leistet WETROPA Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Kunde hat WETROPA in jedem Fall für diese Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt der Mängelrüge, einzuräumen. Kommt WETROPA der Nacherfüllung innerhalb der angemessenen Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Minderung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Nachbesserungen seitens des Kunden dürfen nur nach ausdrücklicher, vorheriger Abstimmung mit WETROPA erfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftung.

7. Bei Produkten, die nach Angaben oder Unterlagen des Kunden hergestellt werden, bleibt die Verantwortung dafür, dass durch diese Anfertigung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden beim Auftraggeber/Kunden. Für alle hieraus entstehenden Schäden muss der Kunde WETROPA schadlos halten. Wetropa übernimmt weder Haftung für die Herkunft der Unterlagen des Kunden noch für die Herkunft von hochgeladenem Bildmaterial (bei der Nutzung des FoamCreators / ToolScan); Diese obliegt dem Auftraggeber/Kunden.

8. Bei Sonderanfertigungen ist der Kunde verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge anzuerkennen. Eine Gewähr für die spezifischen Gewichte kann nicht übernommen werden. WETROPA behält sich die handelsüblichen Abweichungen vor. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.

B7 Haftung, Verjährung von Ansprüchen

1. Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit, Verzug oder aus deliktischer Produkthaftung, stehen dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn WETROPA garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder sonstige übernommene Garantien nicht eingehalten, arglistig gehandelt hat, Körperschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder auf einer wesentlichen Vertragsverletzung beruht. Soweit die wesentliche Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, ist die Pflicht, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

2. Sachmängelansprüche und andere Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüchen aus Verbrauchsgüterkauf oder Baumängeln längere Fristen vorgeschrieben sind, Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, WETROPA eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen oder arglistig Mängel verschwiegen hat.

3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

C. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Bedingungen für Aufträge, die einem Lieferanten durch WETROPA erteilt werden.
Für die Spezifikation der Ware ist ausschließlich die Bestellung von WETROPA maßgeblich.

C1 Qualitätssicherungssystem / Lieferant

1. Der Lieferant ist ausdrücklich dazu angehalten, auf dem neusten Stand der Technik ein im Einzelfall geeignetes Qualitätssicherungssystem (z.B. ISO 9001) vorzuhalten und seine Produkte in Übereinstimmung mit diesem System zu produzieren. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer geeigneten, unabhängigen Stelle regelmäßig geprüft werden.

2. Der Lieferant verpflichtet sich mit Annahme der Bestellung von Wetropa zur Einhaltung aller letztgültigen, bzw. zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen, anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Anforderungen des 1. Ausfuhrlandes, 2. Einfuhrlandes und 3. Herstelllandes.

3. Der Lieferant ist verantwortlich für die Herstellung, die Verpackung, die Lagerung und für die Lieferung der Produkte. Er ist verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren, wenn nicht abweichend vereinbart, Aufzeichnungen über die Einzelbestandteile und Zusammensetzung der an uns gelieferten Produkte aufzubewahren.

4. Der Lieferant hat die Nachverfolgbarkeit aller Produkte und aller Materialien und Stoffe, die in den gelieferten Produkten verwandt wurden, sicherzustellen.

C2 Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen

Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig, d. h. vor Umsetzung, schriftlich zu informieren, falls sie beabsichtigen, verwendete Produkte eines Vorlieferanten oder Produktspezifikationen zu ändern bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.

C3 Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit

Der Lieferant ist verpflichtet, relevante Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit sowie unsere eigene Hausordnung, die wir auf Anfrage zur Verfügung stellen, einzuhalten. Es ist ein wirksames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten und uns auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.
Aktuelle Sicherheitsdatenblätter bzw. Verwendungshinweise sind ohne Aufforderung den Lieferungen beizufügen.
WETROPA hält verschiedene Zertifikate nach DIN und steht damit in Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der Produkt- sowie Produktionsqualität. Mittelbar ist WETROPA hierdurch verpflichtet, im Einkaufsprozess die Qualitätsstandards sowie Erfüllung von Auflagen für umweltfreundliche Produktion einzuhalten sowie zu überprüfen. Der Lieferant hat die Auflagen einzuhalten. Die Zertifikate sind über die Webseite der WETROPA einzusehen.

C4 REACH-Verordnung

Sofern ein geliefertes Produkt oder eine in einem gelieferten Produkt enthaltene Substanz der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) unterliegt, einschließlich aller Ergänzungen, umsetzender Gesetzgebung, Erläuterungen und Kommunikationen der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie sämtliche solche Verpflichtungen anwendende oder interpretierende nationale Gesetzgebung, Erläuterungen und Kommunikationen, sichert der Lieferant zu, dass er die sich aus der REACH-Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat, beziehungsweise erfüllen wird. Insbesondere wird der Lieferant, sofern dies nach der REACH-Verordnung verlangt ist, sicherstellen, dass ein Produkt rechtzeitig registriert und genehmigt wird.

C5 Sonstige Bestimmungen

1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung jegliche etwaigen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen und sonstige Genehmigungen einzuholen und die Verzollung der Ware durchzuführen.

2. Allein maßgeblich und bindend ist der in der Bestellung von WETROPA genannte Preis, der sich stets inklusive Verpackung und exklusive Umsatzsteuer versteht.

3. Der Preis versteht sich stets DDP Bestimmungsort ICC Incoterms® 2010.

4. Sollte eine Bezahlung der Verpackung durch WETROPA vereinbart sein, ist diese nur geschuldet, wenn der Verpackungspreis in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Außerdem ist bei vereinbarter Verpackungsvergütung stets nur der Selbstkostenpreis des Lieferanten geschuldet. Schuldet WETROPA eine Vergütung der Verpackung hat WETROPA das Recht, die Verpackung gegen Erstattung von zwei Dritteln des in der Rechnung ausgewiesenen Verpackungspreises an den Lieferanten zurück zu geben. Dafür gilt EXW Bestimmungsort der Warenlieferung ICC Incoterms® 2010.

5. Der Lieferant schuldet WETROPA im Lieferverzug einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,8 % des Auftragswertes je Werktag, nicht jedoch mehr als 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben WETROPA vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Verzugsschaden eingetreten ist.

6. Ein Gefahrübergang vor Übernahme der Ware durch WETROPA ist ausgeschlossen, es sei denn, WETROPA befindet sich mit der Übernahme in Verzug.

7. Mängel der gelieferten Ware hat WETROPA innerhalb von 7 Tagen zu rügen. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 7 Tage ab Entdeckung des jeweiligen Mangels.

WETROPA-MST GMBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Einkaufsbedingungen

WETROPA-MST GmbH (nachfolgend WETROPA)

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von WETROPA
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungs- und Verkaufsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Wetropa

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Wetropa und ihren Geschäftspartnern.
Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von Wetropa gelten nur dann, wenn dies mit WETROPA schriftlich unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.
Mit allen Geschäftspartnern gilt für die Rechtsverbindlichkeit der Willenserklärungen das Textformerfordernis, d.h. Erklärungen müssen mindestens per E-Mail oder per Fax zugegangen sein.
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz von WETROPA. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Landgerichtsbezirk München. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.

B. Allgemeine Leistungs- und Verkaufsbedingungen

B1 Auftrag

1. Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von WETROPA gegebenenfalls in Verbindung mit dem erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend.

2. Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von WETROPA betreffen, sind ihr nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
– von WETROPA stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von WETROPA gemacht werden oder
– von WETROPA ausdrücklich autorisiert sind

3. Die Herstellungskosten für Muster (Einzelanfertigungen) sind vergütungspflichtig, sofern nicht anderweitig Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt nicht für Fertigungsfreigabemuster.

B2 Versand / Gefahrtragung

Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2010). Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

B3 Lieferzeit/Aussetzen/Storno/Raten-Lieferungs-Vertrag

1. Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.

Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch WETROPA. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

2. Raten-Lieferungs-Vertrag

2.1 Der Kunde ist berechtigt, die fest definierte Lieferung für eine Zeit von maximal 6 Monatsraten auszusetzen. Diese Option muss er mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen in Textform ausüben. Die Ratenlieferungsvereinbarung verlängert sich dann um die ausgesetzte Lieferung: Beispiel: Mit dem Kunden wurde die Abnahme von 12.000 Stück zu Losgrößen von 1.000 Stück/Monatsanfang vereinbart, beginnend Januar 2019. Nun benötigt er im Zeitraum Juni und Juli keine Lieferung und setzt diese aus. Die Ratenlieferung würde somit in August weitergehen und sich um die zwei ausgesetzten Monate verlängern, also bis einschl. Februar 2020.

2.2 Optional kann der Kunde auf Lager produzieren lassen. Die auf Lager produzierte Ware kann mit dem nächsten Lieferzyklus geliefert werden oder die Lieferung verlängert sich analog Punkt B3, Ziff. 2.1. Für diese auf Lager produzierten Artikel werden zusätzliche Lagerhaltungskosten berechnet, welche vorab berechnet werden

Beispiel: Mit dem Kunden wurde die Abnahme von 12.000 Stück zu Losgrößen von 1.000 Stück/Monatsanfang vereinbart, beginnend Januar 2019. Juni und Juli wird keine Lieferung benötigt – daher Produktion auf Lager. Auslieferung bei der nächst fälligen Lieferung, spätestens aber 6 Monate nach der Mitteilung der Aussetzung. Rechnungstellung erfolgt zzgl. Lagerkosten.

2.3 Der Kunde ist, soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart, berechtigt, die Bestellung oder nicht mehr benötigte Lieferungen davon, in Textform zu stornieren. Ein Storno muss 6 Wochen vor dem in der Rahmenvereinbarung definierten Abruftermin der Restmenge erfolgen. Im Falle des Stornos berechnet Wetropa die bislang bezogenen Mengen zzgl. pauschal 10 % des stornierten Auftragswertes. Soweit Ware durch den Storno bereits produziert ist, trägt der Kunde zusätzlich die Entsorgungskosten sowie Kosten der Handelswaren oder Einkaufsteile (Nachweispflicht liegt bei Wetropa / Entsorgungskosten trägt der Kunde.

3. Kommt es durch Einwirkung höherer Gewalt zur Verzögerung der Ausführung des Auftrages, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Kunde wird über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt sowie über die voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Dauert die Störung länger als 1 Monat, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber WETROPA entstehen.

4. Ein etwa von WETROPA zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5. WETROPA ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

B4 Preisberechnung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Soweit Verpackung anfällt, verpackt WETROPA entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

2. Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3. Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann WETROPA eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 12 Monate liegt.

4. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, sind Zahlungen an WETROPA innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn WETROPA der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Im Fall des Verzugs geltend die gesetzlichen Regelungen.

5. Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann WETROPA für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§273 BGB) nach Wahl von WETROPA Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht in angemessener Frist, kann WETROPA von diesen Verträgen zurücktreten

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind – ohne anderweitige Vereinbarung – zumindest in Textform, ausgeschlossen, soweit nicht Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ansprüche gegen WETROPA können nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.

B5 Eigentumsvorbehalt

1. WETROPA behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor. Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die WETROPA im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und WETROPA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

3. Der Abnehmer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen tritt der Abnehmer bereits jetzt sicherheitshalber an WETROPA im vollen Umfang ab. WETROPA ermächtigt den Abnehmer hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist.

4. Übersteigt der Wert der WETROPA zustehenden Sicherheiten die Forderung von WETROPA gegen den Käufer um 20 %, so ist WETROPA auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von WETROPA freizugeben.

B6 Mängelrüge, Mängelhaftung, Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 633ff. BGB, 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes geltend zu machen.

2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Tagen, anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

3. Toleranzen in Anlehnung an DIN 7715-5, Klasse P3, stellen keine Mängel dar. PDF-Download

4. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der WETROPA zur Ausführung der Lieferung vom Kunden vorgelegten Informationen sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung dieser durch den Kunden. WETROPA haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden überlassenen falschen Informationen oder ungeeigneten Werkzeugen entstehen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

6. Bei berechtigter Mängelrüge leistet WETROPA Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Kunde hat WETROPA in jedem Fall für diese Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt der Mängelrüge, einzuräumen. Kommt WETROPA der Nacherfüllung innerhalb der angemessenen Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Minderung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Nachbesserungen seitens des Kunden dürfen nur nach ausdrücklicher, vorheriger Abstimmung mit WETROPA erfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Haftung.

7. Bei Produkten, die nach Angaben oder Unterlagen des Kunden hergestellt werden, bleibt die Verantwortung dafür, dass durch diese Anfertigung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden beim Auftraggeber/Kunden. Für alle hieraus entstehenden Schäden muss der Kunde WETROPA schadlos halten. Wetropa übernimmt weder Haftung für die Herkunft der Unterlagen des Kunden noch für die Herkunft von hochgeladenem Bildmaterial (bei der Nutzung des FoamCreators / ToolScan); Diese obliegt dem Auftraggeber/Kunden.

8. Bei Sonderanfertigungen ist der Kunde verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge anzuerkennen. Eine Gewähr für die spezifischen Gewichte kann nicht übernommen werden. WETROPA behält sich die handelsüblichen Abweichungen vor. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.

B7 Haftung, Verjährung von Ansprüchen

1. Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit, Verzug oder aus deliktischer Produkthaftung, stehen dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn WETROPA garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder sonstige übernommene Garantien nicht eingehalten, arglistig gehandelt hat, Körperschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder auf einer wesentlichen Vertragsverletzung beruht. Soweit die wesentliche Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, ist die Pflicht, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

2. Sachmängelansprüche und andere Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüchen aus Verbrauchsgüterkauf oder Baumängeln längere Fristen vorgeschrieben sind, Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, WETROPA eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen oder arglistig Mängel verschwiegen hat.

3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

C. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Bedingungen für Aufträge, die einem Lieferanten durch WETROPA erteilt werden.
Für die Spezifikation der Ware ist ausschließlich die Bestellung von WETROPA maßgeblich.

C1 Qualitätssicherungssystem / Lieferant

1. Der Lieferant ist ausdrücklich dazu angehalten, auf dem neusten Stand der Technik ein im Einzelfall geeignetes Qualitätssicherungssystem (z.B. ISO 9001) vorzuhalten und seine Produkte in Übereinstimmung mit diesem System zu produzieren. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer geeigneten, unabhängigen Stelle regelmäßig geprüft werden.

2. Der Lieferant verpflichtet sich mit Annahme der Bestellung von Wetropa zur Einhaltung aller letztgültigen, bzw. zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen, anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Anforderungen des 1. Ausfuhrlandes, 2. Einfuhrlandes und 3. Herstelllandes.

3. Der Lieferant ist verantwortlich für die Herstellung, die Verpackung, die Lagerung und für die Lieferung der Produkte. Er ist verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren, wenn nicht abweichend vereinbart, Aufzeichnungen über die Einzelbestandteile und Zusammensetzung der an uns gelieferten Produkte aufzubewahren.

4. Der Lieferant hat die Nachverfolgbarkeit aller Produkte und aller Materialien und Stoffe, die in den gelieferten Produkten verwandt wurden, sicherzustellen.

C2 Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen

Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig, d. h. vor Umsetzung, schriftlich zu informieren, falls sie beabsichtigen, verwendete Produkte eines Vorlieferanten oder Produktspezifikationen zu ändern bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.

C3 Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit

Der Lieferant ist verpflichtet, relevante Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagensicherheit sowie unsere eigene Hausordnung, die wir auf Anfrage zur Verfügung stellen, einzuhalten. Es ist ein wirksames Managementsystem in den genannten Bereichen zu unterhalten und uns auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.
Aktuelle Sicherheitsdatenblätter bzw. Verwendungshinweise sind ohne Aufforderung den Lieferungen beizufügen.
WETROPA hält verschiedene Zertifikate nach DIN und steht damit in Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der Produkt- sowie Produktionsqualität. Mittelbar ist WETROPA hierdurch verpflichtet, im Einkaufsprozess die Qualitätsstandards sowie Erfüllung von Auflagen für umweltfreundliche Produktion einzuhalten sowie zu überprüfen. Der Lieferant hat die Auflagen einzuhalten. Die Zertifikate sind über die Webseite der WETROPA einzusehen.

C4 REACH-Verordnung

Sofern ein geliefertes Produkt oder eine in einem gelieferten Produkt enthaltene Substanz der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) unterliegt, einschließlich aller Ergänzungen, umsetzender Gesetzgebung, Erläuterungen und Kommunikationen der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie sämtliche solche Verpflichtungen anwendende oder interpretierende nationale Gesetzgebung, Erläuterungen und Kommunikationen, sichert der Lieferant zu, dass er die sich aus der REACH-Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat, beziehungsweise erfüllen wird. Insbesondere wird der Lieferant, sofern dies nach der REACH-Verordnung verlangt ist, sicherstellen, dass ein Produkt rechtzeitig registriert und genehmigt wird.

C5 Sonstige Bestimmungen

1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung jegliche etwaigen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen und sonstige Genehmigungen einzuholen und die Verzollung der Ware durchzuführen.

2. Allein maßgeblich und bindend ist der in der Bestellung von WETROPA genannte Preis, der sich stets inklusive Verpackung und exklusive Umsatzsteuer versteht.

3. Der Preis versteht sich stets DDP Bestimmungsort ICC Incoterms® 2010.

4. Sollte eine Bezahlung der Verpackung durch WETROPA vereinbart sein, ist diese nur geschuldet, wenn der Verpackungspreis in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Außerdem ist bei vereinbarter Verpackungsvergütung stets nur der Selbstkostenpreis des Lieferanten geschuldet. Schuldet WETROPA eine Vergütung der Verpackung hat WETROPA das Recht, die Verpackung gegen Erstattung von zwei Dritteln des in der Rechnung ausgewiesenen Verpackungspreises an den Lieferanten zurück zu geben. Dafür gilt EXW Bestimmungsort der Warenlieferung ICC Incoterms® 2010.

5. Der Lieferant schuldet WETROPA im Lieferverzug einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,8 % des Auftragswertes je Werktag, nicht jedoch mehr als 10 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben WETROPA vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Verzugsschaden eingetreten ist.

6. Ein Gefahrübergang vor Übernahme der Ware durch WETROPA ist ausgeschlossen, es sei denn, WETROPA befindet sich mit der Übernahme in Verzug.

7. Mängel der gelieferten Ware hat WETROPA innerhalb von 7 Tagen zu rügen. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 7 Tage ab Entdeckung des jeweiligen Mangels.