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Messetermine

  • 25.-27.09.2012
    Halle/Stand: 5/261

Allgemeine Geschäftsbedingungen

WETROPA Kunststoff-Verarbeitung GmbH & Co. KG

1. Geltung

Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn WETROPA ihnen nicht in jedem Einzelfall widerspricht.

2. Termine, Lieferung, Gefahrübergang

2.1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn WETROPA dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige Abklärung aller technischen Fragen seitens des Kunden sowie die Einhaltung seiner Mitwirkungspflichten voraus.

2.2. Unvorhersehbare Hindernisse - wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe - entbinden WETROPA von der Pflicht der rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von WETROPA zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich in Fällen, in denen keine der Parteien das Hindernis zu vertreten hat, um die Dauer der Störung. Falls sie länger als einen Monat dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

2.3. Bei Lieferverzug ist der Kunde erst nach Verstreichen einer WETROPA eingeräumten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen von Ziff. 6.1. zu verlangen.

2.4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, kann WETROPA die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Waren kann WETROPA dem Kunden als Schadensersatz pauschal 5 % des Auftragsvolumens pro Monat in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass WETROPA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere Rechte und Ansprüche von WETROPA bleiben unberührt.

2.5. Die Gefahr für die Lieferung geht mit ihrer Übergabe an den Frachtführer, bei Lieferung "ab Werk" mit Bereitstellung auf den Kunden über.

2.6. WETROPA ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

3. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Abtretung

3.1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, sind Zahlungen an WETROPA innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn WETROPA der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

3.2. Die Preise verstehen sich für Netto-Rechnungsbeträge unverpackt "ab Werk".

3.3. Auf Basis der Hausse- und Baisse-Klausel, behalten wir uns vor, insbesondere bei Rahmenverträgen, bei Abweichung von mehr als 5% zu den aktuellen Rohstoffpreisen eine Preisanpassung, die nach Absprache erfolgt, vorzunehmen.

3.4. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden ist WETROPA berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

3.5. Bei Zahlungsverzug ist WETROPA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

3.6. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.7. Ansprüche gegen WETROPA können nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. WETROPA behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Ansprüche vor. Von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren hat der Kunde WETROPA unverzüglich zu benachrichtigen.

4.2. Bei Zahlungsverzug ist WETROPA zur Rücknahme der Lieferung berechtigt, wenn der Kunde eine angemessene Frist zur Zahlung hat verstreichen lassen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, wenn WETROPA vom Vertrag zurückgetreten ist.

5. Mängelrüge, Mängelhaftung

5.1. Die Erhaltung der Mängelrechte des Kunden setzt die Erfüllung seiner Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge nach § 377 HGB voraus. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Zulässig sind Toleranzen nach DIN 7715-5, Klasse P3. Auch versteckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden.

5.2. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der WETROPA zur Ausführung der Lieferung vom Kunden vorgelegten Informationen sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung dieser durch den Kunden. WETROPA haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden überlassenen falschen Informationen oder ungeeigneten Werkzeugen entstehen.

5.3. Bei berechtigter Mängelrüge leistet WETROPA Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Kunde hat WETROPA in jedem Fall für diese Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt der Mängelrüge, einzuräumen. Kommt WETROPA der Nacherfüllung innerhalb der angemessenen Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Minderung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Im übrigen gilt Ziff. 6.

5.4. Bei Gegenständen, die nach Angaben oder Unterlagen des Kunden hergestellt werden, übernimmt der Kunde die Verantwortung dafür, dass durch diese Anfertigung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle hieraus entstehenden Schäden muss der Kunde WETROPA schadlos halten.

5.5. Bei Sonderanfertigungen ist der Kunde verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge anzuerkennen. Eine Gewähr für die spezifischen Gewichte kann nicht übernommen werden. WETROPA behält sich die handelsüblichen Abweichungen vor.

6. Haftung, Verjährung von Ansprüchen

6.1. Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit, Verzug oder aus deliktischer Produkthaftung, stehen dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn WETROPA garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder sonstige übernommene Garantien nicht eingehalten hat, arglistig gehandelt hat, Körperschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von einem der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist oder auf einer wesentlichen Vertragsverletzung beruht. Soweit die wesentliche Vertragsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, ist die Pflicht, Schadensersatz zu leisten, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

6.2. Sachmängelansprüche und andere Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich nach § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüchen aus Verbrauchsgüterkauf oder Baumängeln längere Fristen vorgeschrieben sind, Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, WETROPA eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hat oder arglistig Mängel verschwiegen hat. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7. Aufbewahrung von Beistellungen, Werkzeuge

7.1. Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände des Kunden verwahrt WETROPA, wenn diese für die Lieferung nicht mehr benötigt werden, nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Die Haftung hierfür richtet sich nach Ziff. 6.

7.2. Die von WETROPA zur Herstellung der Lieferung eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn ihre Kosten anteilig berechnet werden, im Eigentum von WETROPA.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz von WETROPA.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. WETROPA kann den Kunden jedoch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand verklagen.

8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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